Satzung

Förderverein des Peter-Singer-Preises für Strategien zur Tierleidminderung e.V.

Präambel, Satzung und Anhang zur Satzung mit Vergaberichtlinien zur Preisverleihung

Präambel

Im Bewusstsein, nicht allen leidenden tierlichen Individuen selbst helfen zu können, wollen wir durch diesen Verein in konsequenter ethischer Verantwortung für ein artgerechtes Leben aller Tiere diejenigen Personen ideell und materiell durch eine Ehrung in Form einer Preisverleihung auszeichnen, die durch ihre Publikationen oder sonstigen Aktivitäten für innovative philosophische, pädagogische, politische, medizinische oder juristische  Bestrebungen dazu beitragen, von Menschen verursachtes Tierleid durch gezielte Strategien qualitativ und quantitativ zu mindern. Es gilt dementsprechend als vordringlicher Zweck des Vereins, für diese Ziele durch die Form der Ehrungen Leidminderungsstrategien zugunsten von nicht menschlichen Tieren aus utilitaristischen, tierrechtlichen, tugendethischen, sozialen und empathischen philosophischen Grundpositionen heraus zu überdenken und eine Signalwirkung auszuüben zur Prüfung, wie jeder von uns unnötige Schmerzen und unnötiges Leid nicht nur bei Menschen und Haustieren, sondern bei allen leidensfähigen Lebewesen im persönlichen Einflussbereich reduzieren kann und soll. Das Nähere regelt die folgende Vereinssatzung.

Satzung

§1 Der Verein führt den Namen:
„Förderverein des Peter-Singer-Preises für Strategien zur Tierleidminderung“.

Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

§2 Der Sitz des Vereins ist Wittlich.

§3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Zweck des Vereins ist die Minderung von Tierleid.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung finanzieller Mittel zur Förderung des Peter-Singer-Preises für Strategien zur Tierleidminderung erreicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§8 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§9 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/-innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

ln der Regel im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

„Mitgliederversammlungen können insoweit fakultativ auch online (per
remote) durchgeführt werden.“

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Mitglieder können sich mit der Form einer E-mail statt eines Briefes als Einladung einverstanden erklären.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§11 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den 1., 2., 3. und 4. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin und (in Personalunion) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin sowie dem Schriftführer / der Schriftführerin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt; im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Die Arbeitsteilung im Vorstand legt dieser selbst fest. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung und mit der Schatzmeisterfunktion betrauen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§12 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Die vergebenen Preisgelder sind von den jeweiligen Preisträgern zweckgebunden im Sinne der Minderung von Tierleid einzusetzen.

Anhang zur Satzung: Vergaberichtlinien zur Preisverleihung

Wie aus dem Titel des Fördervereins hervorgeht, sollen mit diesem Preis nicht Tierschützer und Tierrechtler geehrt werden, die ihre Motivation, ihre Arbeitskraft und ihre Geldmittel eingebracht haben, um einzelnen Haustieren ein besseres Leben zu ermöglichen oder um Tierheime, Zoos u.ä. zu unterstützen, sondern es sollen grundsätzliche strategische Überlegungen und Handlungen gefördert werden, die geeignet sind, zu einer Minderung des Leidens von Milliarden von Tieren (vor allem von sogenannten Nutztieren und Versuchstieren) aktuell und zukünftig beizutragen. Es steht jeder Bürgerin und jedem Bürger frei, sich im Rahmen eines offenen Verfahrens um die Preisvergabe zu bewerben.

Beispiele für eine Preiswürdigkeit im Sinne dieser Vergaberichtlinien sind: die Arbeit von PETA (der weltweit größten Tierrechtsorganisation, gegründet von Ingrid Newkirk), das Carnism-Network (Prof. Melanie Joy) und die Albert-Schweitzer-Stiftung für unsere Mitwelt (intensive Bemühungen um Abschaffung der Massentierhaltung). Preiswürdig wäre z.B. auch eine erfolgreiche Kampagne zum EU-weiten Verbot der nachgewiesenen und dokumentierten Qualzucht von „Big-Six-Puten“.

In den jeweiligen Mitgliederversammlungen des Fördervereins wird über die zukünftigen Preisvergaben entschieden werden.

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